Das Wichtigste in Kürze
Das Rezept ist eine schriftliche oder digitale Verordnung (E-Rezept) des behandelnden Arztes. Damit erhalten Versicherte entweder eine Sachleistung in Form von Medikamenten oder Hilfsmitteln oder auch eine Dienstleistung, z.B. Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie. Verschreibungspflichtige Arzneimittel darf eine Apotheke nur herausgeben, wenn ein gültiges Rezept vorliegt.
Verordnung von Medikamenten
Grundsätzlich dürfen alle zugelassenen Ärzte oder Zahnärzte verschreibungspflichtige Medikamente verordnen, allerdings nur innerhalb ihrer Tätigkeitsbereiche.
Hebammen oder Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen. Empfehlungen zu nicht verschreibungspflichtigen Präparaten sind jedoch erlaubt.
Angaben Kassenrezept
Die Angaben auf den Rezepten zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse sind in erster Linie für Ärzte und Apotheker wichtig. Die Angaben „noctu“ und „aut idem“ (s.u.) sind aber auch für den Patienten von Bedeutung.
Allgemeine Angaben
Damit ein Rezept gültig ist, muss es richtig ausgefüllt sein und folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname sowie Adresse des Patienten
- Name und Fachbezeichnung des verschreibenden Arztes (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin)
- Eigenhändige Unterschrift des Arztes mit Vertragsarztstempel oder qualifizierte elektronische Signatur beim E-Rezept
- Name und Wirkstoffmenge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs
- Datum der Rezeptausstellung
Noctu: Keine Notfallgebühr zu Notdienstzeiten
Benötigen Versicherte ein Medikament außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Apotheken, so müssen sie in der Regel eine Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 € entrichten (vgl. § 6 der Arzneimittelverordnung). Wenn der behandelnde Arzt jedoch auf einem Rezept „noctu“ ankreuzt, kennzeichnet er diese Verordnung als Notfall. Dann übernimmt die Krankenkasse die Notdienstgebühr, wenn das Rezept unverzüglich bei der Apotheke eingereicht wird.
Aut idem und Medikamente austauschen
In der E-Rezept-Software kann „aut idem“ gesperrt werden (früher auf dem Rezeptvordruck gab es dafür ein kleines „aut idem“-Kästchen), übersetzt bedeutet dies „oder dasselbe" bzw. „Gleichwertiges“. Wird dieses Feld vom Arzt nicht gesperrt, so kann die Apotheke das angegebene Medikament durch ein gleichwertiges Medikament eines anderen Herstellers ersetzen. Welches Medikament das ist, bestimmen Verträge zwischen den Pharmafirmen und Krankenkassen. Näheres unter Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung & Befreiung.
Wird jedoch das aut-idem-Feld markiert, muss die Apotheke genau das verschriebene Medikament abgeben.
Hintergrund zum Medikamententausch
Die Krankenkassen sind frei, mit Pharmafirmen Preise für deren Arzneimittel zu vereinbaren. Dies erfolgt über zeitlich begrenzte Rabattverträge mit dem Ziel der Kosteneinsparung. Wegen dieser Verträge kann es vorkommen, dass Medikamente, die bisher gut verträglich und wirksam waren, trotz gleichlautendem Rezept plötzlich ausgetauscht werden. Die Wirkstoffe der Ersatz-Medikamente sind zwar identisch und entsprechen auch hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit dem Arzneimittelrecht. Dennoch kann es zu Problemen kommen, z.B. aufgrund abweichender Konservierungsmethoden, Farbstoffe oder Verfügbarkeit der Wirkstoffe.
Praxistipps zum Medikamententausch
- Ärzte können den Austausch ausschließen, indem sie das „aut idem"-Feld im Rezept sperren.
- Wenn Sie als versicherte Person das gewohnte Arzneimittel erhalten möchten, obwohl das „aut idem-Feld“ nicht gesperrt ist, können Sie die Mehrkosten selbst übernehmen. Dazu müssen Sie zunächst den vollen Preis in der Apotheke bezahlen. Anschließend reichen Sie das Rezept zusammen mit der Quittung bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Höhe der Kostenerstattung durch die Krankenkasse können Sie vorher bei der Krankenkasse erfragen. So wissen Sie, welchen Eigenanteil Sie selbst tragen müssen.
Rezeptarten
Das Kassenrezept
Das E-Rezept (früher: rosa Rezeptvordruck) wird für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Medizinprodukten und allgemeinen Hilfsmitteln für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung benutzt. Es darf nur von Ärzten mit Kassenzulassung verschrieben werden. Näheres unter Kassenrezept und E-Rezept.
Das Privatrezept
Das Privatrezept ist in der Regel ein blauer Vordruck. Es wird für Privatversicherte verwendet oder wenn das verschreibungspflichtige Medikament keine Kassenleistung ist.
Das OTC-Rezept
OTC ist die Kurzform von „over the counter“. Übersetzt heißt das „über den Tresen“ und bezeichnet Medikamente und Präparate, die zwar apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind, also eigentlich auch ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden können. Wenn der Arzt ein solches Medikament empfiehlt, dann benutzt er den grünen Rezeptvordruck. Näheres unter OTC-Rezept.
Das Betäubungsmittelrezept
Auf einem relativ fälschungssicheren 3-teiligen gelben Rezeptvordruck werden die Medikamente verordnet, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Nähere Informationen unter Betäubungsmittelrezepte.
T-Rezept
Es gibt 3 Arzneimittelwirkstoffe, die extrem fruchtschädigend wirken, wie die Contergan-Katastrophe gezeigt hat. Bei den Wirkstoffen handelt es sich um Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid. Medikamente mit solchen Inhaltsstoffen dürfen nur auf einem individuell nummerierten, weißen Sonderrezept ausgestellt werden, das von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben wird. Näheres unter T-Rezept.
Hilfsmittelverordnung Seh- und Hörhilfen
Seh- und Hörhilfen können unter Umständen erstattungsfähig sein und werden auf speziellen Verordnungsvordrucken verschrieben.
Heilmittelverordnung
Auf der Heilmittelverordnung werden Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Ernährungstherapie und Podologie verschrieben.
Gültigkeit
| Rezeptart | Gültigkeit nach Ausstellungsdatum |
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Kassenrezept (E-Rezept)
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Privatrezept (blaues Rezept) |
3 Monate |
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OTC-Rezept (grünes Rezept) |
unbegrenzt |
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Betäubungsmittelrezept (gelbes Rezept) |
7 Tage |
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T-Rezept (weißes Rezept) |
6 Tage |
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Heilmittelverordnung Bei dringendem Behandlungsbedarf |
28 Tage 14 Tage |
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Hilfsmittelverordnung (Hör- und Sehhilfen) |
28 Tage |
Zuzahlungen
Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel werden von der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger und dem Unfallversicherungsträger übernommen, wenn der Arzt sie auf einem Kassenrezept verschrieben hat. Jedoch sind bei vielen Arzneimitteln Zuzahlungen – umgangssprachlich Rezeptgebühren – fällig. In der Regel müssen volljährige Patienten Zuzahlungen in Höhe von 10 % des Abgabepreises leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Näheres unter Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung.
Auch für vom Arzt verordnete Heilmittel und Hilfsmittel sind in der Regel Zuzahlungen zu leisten, Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung.